AGB der Blechwaren Fabrik Braunschweig GmbH
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die aktuellen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Blechwaren Fabrik Braunschweig GmbH - im folgenden BFB GmbH genannt. Dies gilt auch für darauffolgende und zukünftige Verträge.
(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
(3) Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der BFB GmbH erfolgen im unternehmerischen Rechtsverkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die BFB GmbH mit ihren Vertragspartnern schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen den Vertragspartnern, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(4) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die BFB GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die BFB GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der BFB GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Vereinbarungen und Aufträge werden für die BFB GmbH erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der BFB GmbH und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der BFB GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
(3) Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der BFB GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Sämtlicher Schriftverkehr ist in deutscher oder englischer Sprache zu führen.
(4) Angaben der BFB GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die BFB GmbH ist nicht verpflichtet, das Inverkehrbringen der Ware im Ausland zu sichern.
(5) Die BFB GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der BFB GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(6) Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro und ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung und anderer öffentlicher Abgaben werden gesondert berechnet. Verpackungskosten sind in den angegebenen Preisen enthalten.
(2) Bei rückwirkenden Preiserhöhungen der Lieferanten der BFB GmbH ist diese berechtigt Nachberechnungen vorzunehmen. Die BFB GmbH behält sich eine technisch bedingte Abweichung von 10% von der Auftragsmenge vor. Bei bedruckten Artikeln liefert die BFB GmbH, was die Druckauflage ergibt.
(3) Aufträge werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet, soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart werden.
(4) Der Rechnungsbetrag wird 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Die Frist für einen etwaigen Skontoabzug beginnt ebenfalls mit Rechnungsdatum. Ein etwaiger Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, wenn ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern können und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der BFB GmbH durch den Vertragspartner gefährdet sind, werden sämtliche offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Die BFB GmbH ist jederzeit berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug. Die BFB GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen ihrer Wahl gemäß den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.
(5) Alle Auslandszahlungen müssen für die BFB GmbH spesenfrei eingehen. Wir behalten uns vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme bzw. Vorkasse vorzunehmen.
§ 4 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
(1) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
(2) Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt die BFB GmbH der Kalkulation die vom Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind der BFB GmbH, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens zwei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Vertragspartner verursacht sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Braunschweig für Rechnung und auf Gefahr des Empfängers.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (wie bspw. die Erteilung von Farbgenehmigungen, Bestimmung technischer Ausführungseinzelheiten, neue Dekore, Lithographiegenehmigungen etc.). Von der BFB GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die BFB GmbH kann — unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners — vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen der BFB GmbH nicht nachkommt.
(4) Schadensersatzansprüche gegen die BFB GmbH wegen Nichterfüllung oder Verspätung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Vertragspartner darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
(5) Sofern höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse der BFB GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die BFB GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(6) Bei Abschlüssen auf Abruf ist die Ware in gleichen, den der Abschlussdauer entsprechenden Teilmengen abzunehmen. Bedruckte oder andere kundengebundene Verpackungen werden spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung ausgeliefert, noch nicht verarbeitete bedruckte Bleche zu diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt. Die BFB GmbH ist ferner bei Abrufaufträgen berechtigt, dem Vertragspartner die bis zum Ablauf von 9 Monaten ab Auftragsbestätigung nicht abgerufene Ware zu berechnen und zum Versand zu bringen. BFB GmbH behält sich in den vorgenannten Fällen ferner die Berechnung von Lagerkosten gemäß § 6 Abs.5 vor. Beim Sukzessivlieferungsgeschäft gilt hinsichtlich Zahlung jede Lieferung als selbständig.
§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Braunschweig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der BFB GmbH. Versand erfolgt unfranko. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernimmt die BFB GmbH nicht. Sind bestimmte Weisungen für den Versand in der Bestellung nicht angegeben, so versendet die BFB GmbH nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die BFB GmbH noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die BFB GmbH dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
(4) Versandbereite Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls ist die BFB GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern und als geliefert zu berechnen.
(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch die BFB GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Die BFB GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
(6) Die Sendung wird von der BFB GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.
(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Die Kaufsache gilt als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, die BFB GmbH dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat und seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der BFB GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(8) Die Sendung wird von der BFB GmbH nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch- und Transportschäden, oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(9) Hinterlegte Emailadressen werden, zur Sendungsverfolgung und für Informationszwecke bzgl. der Anlieferung an den Paketdienstleister, Frachtführer oder Spedition, übermittelt.
§ 7 Gewährleistung, Sachmangel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Siehe zur Abnahme § 6 Abs.7.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung durch den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der BFB GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Andernfalls sind Mängelansprüche ausgeschlossen und die Leistung gilt als genehmigt. Dies gilt auch im Zusammenhang mit dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Ausschlaggebend ist der Post- bzw. Faxeingang bei der BFB GmbH. Der BFB GmbH ist Gelegenheit zu geben, den Mangel festzustellen. Auf Verlangen der BFB GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die BFB GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die BFB GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges, dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die BFB GmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ihres Vertragspartners zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 7 Abs.1 dieser AGB.
(4) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht die BFB GmbH ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und Einwilligung der BFB GmbH - vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- arbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
(5) Der Vertragspartner hat insbesondere die jeweiligen Spezifikationen und DIN-Vorschriften zu beachten. Andernfalls entfällt die Gewährleistung.
(6) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die BFB GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung der BFB GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den von uns individuell angefertigten Artikeln um Handarbeit handelt, wodurch beim Herstellungsprozess geringfügige handelsübliche Abweichungen entstehen und auftreten können.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der BFB GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen, soweit sich aus diesem § 8 nichts anderes ergibt.
(2) Die BFB GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertrags- wesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die BFB GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(4) Soweit die BFB GmbH gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(5) Die BFB GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen sowie für Mangelfolgeschäden, die durch halbfertige Produkte verursacht werden, an deren Herstellung und/oder Verarbeitung die BFB GmbH nicht beteiligt war und/oder deren Eigenschaften durch die BFB GmbH nicht beeinflusst werden können.
(6) Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5% maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 100% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt.
(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BFB GmbH.
(8) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der BFB GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der BFB GmbH gegen den Vertragspartner aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Die BFB GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält — insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist.
(2) Die von der BFB GmbH an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der BFB GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die BFB GmbH. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Der Vertragspartner tritt die ihm aus einem Versicherungsfall zustehenden Forderungen gegen den jeweiligen Versicherer bereits hiermit an die BFB GmbH ab.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der BFB GmbH als Hersteller erfolgt und der BFB GmbH unmittelbar das Eigentum oder — wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware — das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der BFB GmbH eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder — im o.g. Verhältnis — Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die BFB GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die BFB GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen für die BFB GmbH zu veräußern. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber — bei Miteigentum der BFB GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil — an die BFB GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die BFB GmbH ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an die BFB GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis der BFB GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die BFB GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum der BFB GmbH hinweisen und die BFB GmbH hierüber unverzüglich informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der BFB GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner der BFB GmbH.
(8) Die BFB GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der BFB GmbH.
§ 10 Schutzrechte und Werkzeuge
(1) Der Vertragspartner haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch die BFB GmbH vorgenommen wurden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die BFB GmbH bei einer dadurch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Entwürfe, Lithographien, Klischees, Druckplatten, Prägewerkzeuge und Werkzeuge werden nur anteilig berechnet und bleiben daher auch bei Bezahlung dieser Beträge das Eigentum der BFB GmbH. Sie dürfen als Muster Dritten gegenüber nur mit ausdrücklicher Genehmigung der BFB GmbH verwendet werden. Entwürfe und Zeichnungen werden, falls kein Auftrag erteilt wird, berechnet.
§ 11 Aufrechnung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind und auf die gleiche Währung lauten.
§ 12 Verpackung
Die Paletten und Gitterboxen sind unverzüglich in gut erhaltenem Zustand frachtfrei an die BFB GmbH an das aus den Versandpapieren ersichtliche Lieferwerk zurückzusenden.
§ 13 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Braunschweig. Die BFB GmbH ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.